Versicherungstechnischer Bericht:
Senkung des Mindestumwandlungssatzes und technische Grundlagen

Impressum: Autor ist Jürg Jost (Details) – 2. März  2010. Download Artikel. Mit freundlicher Genehmigung des Autors.

Dieser versicherungstechnische Bericht soll aufgrund unabhängiger aktuarieller Sicht eine Analyse aus praxisnaher Beurteilung zur Klärung der Auswirkungen diverser technischer Grundlagen und deren Modellen zur Festlegung von Umwandlungssätzen erbringen. Er sollte zudem zur Versachlichung der aktuellen Debatte um die Senkung des Mindestumwandlungssatzes dienen. Dabei soll auch überprüft werden, ob die Beibehaltung der heutigen Bestimmungen zum Umwandlungssatz die Sicherheit der beruflichen Vorsorge gefährdet.

Vorbemerkungen

Die politische Debatte um die Abstimmung über die erneute zusätzliche Senkung der BVG-Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge ist nun offenbar in die "heisse" Phase getreten. Es wird auf beiden Seiten mit populistischen Slogans operiert. So wird von den Gegner der Senkung ein "Rentenklau" postuliert und mit dem "Rentenklau-Rechner" werden zweifelhaften "Rentenklauverluste" dargestellt. Die Befürworter der Senkung des Mindestumwandlungssatzes sprechen von "Beitrags- oder Lohnklau" sowie von "Rentendebakel". Als Schicksalsentscheidung zum Fortbestehen der beruflichen Vorsorge wird die Senkung des Mindestumwandlungssatzes hochstilisiert. Die engeren technischen Stellungnahmen und Rahmenbedingungen werden kaum hinterfragt.

Im Rahmen der Diskussion der technischen Grundlagen und der entsprechenden Modellrechnungen spielen die Interessenverbände und insbesondere die berufsständischen Organisationen (wie die Schweizerische Aktuarvereinigung SAV und die Kammer der Pensionskassen-Experten) eine bedeutende Rolle als Vermittler von Grundlagen mit wissenschaftlichen Ansprüchen. Die drei Interessenverbände / Fachverbände (Pensionskassen Verband ASIP, Kammer der Pensionskassen-Experten und der Schweizerische Versicherungsverband SVV) sind z.B. unisono der Meinung, dass die vom Parlament beschlossene Senkung unumgänglich und im ureigensten Interesse der Versicherten liege. Zudem sei die Senkung der Mindestrenten für die finanzielle Stabilität zwingend notwendig und "unverantwortliche Solidaritäten" seien aufzuheben. Die machtvolle Vertretung ihrer Anliegen ist den Interessenverbänden zuzustehen. Die vollkommen gleichgeschalteten, einheitlichen Argumentationen mahnen jedoch jeden kritischen Beobachter zur Vorsicht und zur Ueberprüfung der Grundlagen für die Argumentationen der Interessenvertreter.

Etwas problematischer wird es, wenn das für die Pensionskassen zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sich vermutlich weitgehend auf die Dokumentationen der Fachverbände abstützt (z.B. übereinstimmende Zahlenbeispiele) oder evt. auch durch eigene Abklärungen zu identischen Aussagen kommt. Das Argumentarium des BSV vom 07.12.2009 entspricht inhaltlich praktisch bis auf die Wortwahl den Argumenten der Befürworter einer Senkung. Von einem Bundesamt (BSV) sind jedoch gerade bei verhältnismässig komplexen, versicherungsmathematischen Zusammenhängen unabhängige und ausgewogene Informationen zu erwarten.

Im Folgenden wird versucht, anhand von ausgewählten Beispielen, die engeren technischen Stellungnahmen etwas zu erweitern um aus einer übergeordneten und praxisnahen Sicht die Frage der aktuellen Relevanz der erneuten Senkung des Mindestumwandlungssatzes zu beurteilen.

Dazu kurze Analysen und Bewertungen zu nachfolgenden Themen und Sachverhalten:

Langlebigkeit
Einer der zentralen Grössen für die Festlegung von Umwandlungssätzen ist die Langlebigkeit der Versicherten. Die Trends in der Entwicklung der Langlebigkeit (demographische Grundlagen) waren schon 2003 bei der Festlegung der ersten Senkung des Umwandlungssatzes im Rahmen der 1. BVG-Revision bekannt. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb praktisch mit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision bereits wieder eine erneute Senkung vorgeschlagen wurde. Die Beobachtung der Entwicklung der zunehmenden Lebenserwartung und der entsprechenden Anpassungen der versicherungstechnischen Grundlagen sind grundsätzlich sehr langfristige Aufgaben. Anpassungen an den technischen (demographischen) Grundlagen wurden daher bisher in der Regel nur alle 10 Jahre vorgenommen. Daher sind vorerst die effektiven Auswirkungen der bereits beschlossenen schrittweisen Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6.8% bis ins Jahr 2014 auszuwerten. Um dazu eine fundierte Auswertung vornehmen zu können, sind jedoch insbesondere die Transparenzbestimmungen für Pensionskassen und Versicherungsgesellschaften weiter auszubauen. Aktuell sind für aussenstehende unabhängige Beobachter die zur Verfügung gestellten Daten leider noch lange nicht ausreichend.

Zur Langlebigkeit und deren Abschätzbarkeit folgendes Zitat (von 2003/2004) aus der Arbeitsgemeinschaft für die Erstellung der technischen Grundlagen BVG 2000, die von Marktführern der Pensionskassenberatung PRASA Hewitt SA und ATAG Libera AG herausgegeben wurden: "Die von den Eidgenössischen Räten beschlossene sukzessive Herabsetzung des Umwandlungssatzes auf 6.8 Prozent bis ins Jahr 2015 erscheint gemäss "BVG 2000" als plausibel. Nach 2015 müssen allerdings weitere Reduktionen ins Auge gefasst werden." Nachdem die neuen Grundlagen BVG 2005 bei den männlichen aktiven Versicherten nur eine leichte Zunahme der Lebenserwartung feststellen, bei den weiblichen aktiven Versicherten hingegen eine Abnahme zu beobachten ist, kann wohl kaum aus der Entwicklung der Lebenserwartung eine hohe Dringlichkeit für eine vorgezogene zusätzliche Senkung des Mindestumwandlungssatzes abgeleitet werden.

Notwendige Kapitalrenditen
Neben der Entwicklung der Langlebigkeit sind auch die Annahmen und Erwartungen bezüglich der künftigen Renditen der Kapitalanlagen von zentraler Bedeutung für die Festlegung des Umwandlungssatzes.
Die berufliche Vorsorge wird in zahlreichen sehr unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) für unterschiedliche Kollektive von Versicherten durchgeführt. Die einzelnen Kollektive von Versicherten bestehen zudem aus unterschiedlichen Anspruchsberechtigten wie aktive Versicherte (Männer und Frauen), Invaliden-, Hinterlassenen- und Altersrentnern. Die Rückstellungen für diese Anspruchsberechtigten werden innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung oft mit unterschiedlichen Methoden und technischen Zinssätzen berechnet. So werden in den weitverbreiteten Beitragsprimatkassen nach dem BVG-Konzept für die aktiven Versicherten die Altersguthaben gemäss dem BVG-Mindestzinssatz (für 2010 = 2%) oder den reglementarischen Zinssätzen verzinst, während für die Rentenbezüger mit einem technischen Zinssatz (von 3.5 bis 4.5%) gerechnet wird. Nach Fachgrundsätzen werden dann in jeder Vorsorgeeinrichtung individuell und gewichtet nach den Rückstellungen die Sollrenditen festgelegt. Die Sollrendite als Kennziffer dient der Koordination von Kapitalanlagen (Assets) und Vorsorgeverpflichtungen (Liabilities) und zeigt die kassenindividuellen Renditeanforderungen an die Kapitalanlagen an. Sie entspricht der Summe aller gemäss versicherungstechnischer Grundlagen und dem Versichertenbestand zu erwartenden Ausgaben (Zinsbedarf, Lebenserwartungsrückstellungen, Pensionierungsverluste und so weiter), die bei der gegebenen Beitragsordnung durch Vermögenserträge zu finanzieren sind, ausgedrückt in Prozenten des versicherungstechnisch notwendigen Kapitals. Die Sollrendite ist somit diejenige Rendite, die eine Kasse mit ihrem Vermögen erwirtschaften muss, um den Deckungsgrad halten zu können. Die Festlegung der Kapitalanlagestrategie erfolgt in der Praxis über die gemittelte Sollrendite für das ganze Kollektiv von Versicherten resp. für die Vorsorgeeinrichtung insgesamt.
Im Faktenblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Kapitalerträge wird festgehalten: "Würde der Mindestzinssatz bei 6,8 % belassen, müsste eine durchschnittliche Rendite von 4,9 % erzielt werden. In diesem Fall müssten die Vorsorgeeinrichtungen höhere Anlagenrisiken eingehen, auch wenn es die individuelle Risikosituation nicht zulässt. Ein solches Vorgehen darf den Vorsorgeeinrichtungen nicht aufgezwungen werden." Oder aus dem Argumentarium des BSV: "Der aktuelle Umwandlungssatz setzt zur Sicherung der Rentenleistungen auf dem gesamten Sparguthaben eine Rendite von rund 5 % voraus."
Die Argumentation des BSV betreffend notwendigen Mindestrenditen für die Finanzierung des Umwandlungssatzes basieren auf technischen Auswertungen unter der Annahme von reinen Altersrentnerkassen (technisch notwendige durchschnittliche Rendite für reine Rentnerbestände), d.h. die aktiven Versicherten werden nicht in die Berechnung einbezogen. Die Beschränkung auf einen reinen Rentnerbestand, als Basis für die Berechnung der notwendigen durchschnittlichen Rendite für Pensionskassen, entspricht nicht den Fachrichtlinien (siehe oben) und widerspricht auch betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zudem wird mit den stark überhöht dargestellten, durchschnittlichen Renditen suggeriert, dass bei einer Beibehaltung des bisherigen Umwandlungssatzes die Stabilität der beruflichen Vorsorge gefährdet wird. Diese Darstellung ist unzulässig und bedarf zwingend einer Berichtigung.
Bei Beitragsprimatkassen nach dem BVG-Konzept betragen aktuell die notwendigen durchschnittlichen Kapitalerträge (Sollrenditen) je nach Anteil des Rentnerbestandes zwischen 2.5 und 3.5 Prozent. Gemäss einer Schätzung der NZZ zu den langfristigen Renditeerwartungen sind 3.5 bis 4.5% pro Jahr plausibel (NZZ 13.01.2010). Zusammen mit der bisher vorsichtigen Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes durch den Bundesrat ist damit genau für diejenigen Vorsorgeeinrichtungen nach dem Beitragsprimat gemäss BVG-Konzept eine mehr als ausreichende Marge zur Finanzierung der bisherigen Umwandlungssätze vorhanden.

Technische Rückstellungen für Pensionierungsverluste
Gemäss den Richtlinien der Kammer der Pensionskassen-Experten haben die Vorsorgeeinrichtungen u.a. für die aus Rentenumwandlungen entstehenden Deckungslücken entsprechende Rückstellungen zu bilden. Diese Rückstellungen sind in den allermeisten Vorsorgeeinrichtungen ausreichend geäufnet und zurückgestellt. Bei einer erneuten Senkung des Umwandlungssatzes würden im Wesentlichen zumindest teilweise diese Rückstellungen aufgelöst. Daher ist aus technischer Sicht aktuell eine Senkung des Umwandlungssatzes nicht erforderlich. Die finanzielle Sicherheit bleibt zumindest mittelfristig für Vorsorgeeinrichtungen mit ausreichender Rückstellung für die Umwandlungsverluste auch ohne Senkung des Umwandlungssatzes gewahrt.

Solidaritäten / Umverteilung
Die Analyse von Solidaritäten und Umverteilungen innerhalb von Pensionskassen ist komplex und hat über lange Zeiträume kassenindividuell und unter Einbezug aller Komponenten von möglichen Solidaritäten zu erfolgen. Die Solidaritäten sind stark abhängig von den individuellen Vorsorgeplänen und der finanziellen Entwicklung der einzelnen Pensionskassen. Der Stiftungsrat als oberstes Organ kann durch die Gestaltung der Vorsorgepläne und die Zuweisung von freien Mitteln oder Ueberschüssen die gewünschten Solidaritäten der eigenen Pensionskasse weitgehend selbst festlegen. Erkenntnissen aus detaillierten Solidaritätsuntersuchungen in einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zeigen keine grundsätzliche höhere Belastung der jüngeren Aktiven zugunsten der älteren versicherten Personen resp. der Rentner. So werden beispielsweise aktuell bei Sanierungsmassnahmen (aufgrund der Finanzkrise) weitverbreitet die Minder- oder Nullverzinsungen der Altersguthaben angewandt. Dadurch werden vor allem ältere aktive versicherte Personen mit hohen Altersguthaben belastet. Zudem haben die neueren Rentenbezüger resp. jene aktiven Versicherten, die vor der Pensionierung stehen, massgeblich die technischen Rückstellungen für Pensionierungsverluste selbst aufgebaut. Eine generelle "ungerechte finanzielle Umverteilung von Erwerbstätigen zu den Rentner" kann aus praxisnaher, aktuarieller Sicht nicht bestätigt werden.

Kosten der Beibehaltung des bisherigen Umwandlungssatzes
Im Argumentarium des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zur Volksabstimmung steht folgende Aussage: "Denn wird der Mindestumwandlungssatz nicht angepasst, müssten in den kommenden Jahren schätzungsweise 600 Millionen Franken jährlich auf die eine oder andere Art umverteilt werden." Die Schätzung des BSV basiert jedoch auf falschen Annahmen (siehe Anhang 1). So wird angenommen, dass alle Neupensionierten eines Jahrganges einen Umwandlungsverlust aus zu "hohen" Umwandlungssätzen von je ca. 20'000 Franken verursachen. Tatsächlich verursacht jedoch der Mindestumwandlungssatz bei ca. der Hälfte der Neupensionierungen gar keine finanziell wirksamen Umwandlungsverluste (z.B. bei Leistungsprimatkassen). Eine realistische und praxisnahe Schätzung ergibt ca. 300 Millionen Franken. Setzt man diese geschätzten Kosten zum gesamten Vermögen aller Vorsorgeeinrichtungen stellt man fest, dass diese weniger als ein halbes Promille betragen (siehe Tabelle in Anhang 2) resp. ca. 1 Prozent der mittleren jährlichen Vermögenserträge der Pensionskassen. Diese Grössenordnung der Kosten für die Beibehaltung des bisherigen Umwandlungssatzes zeigt zusätzlich, dass die finanzielle Stabilität der Pensionskassen dadurch nicht gefährdet wird.

Lebensversicherer
Im Vollversicherungskonzept der Lebensversicherer werden weitgehend Vorsorgepläne im Beitragsprimat nach dem BVG-Konzept angeboten. Daher würden die Lebensversicherer durch eine erneute Senkung des Umwandlungssatzes z.T. stark entlastet. Es ist in diesem Sinne nachvollziehbar, dass die Lebensversicherer massgeblich für eine Senkung des Umwandlungssatzes einstehen. Die Analyse des Kollektivgeschäfts seit 2005 (Inkrafttreten der Transparenzbestimmungen) zeigt jedoch, dass der Sparprozess inklusive Umwandlungskosten, trotz dem massiven Einbruch 2008 bei den Kapitalerträgen, für die Lebensversicherer ein insgesamt positives Ergebnis gebracht hat.
Die Lebensversicherer haben gemäss ihren eigenen Schätzungen 2007 insgesamt ca. CHF 230 Millionen für die Deckung der Rentenumwandlungskosten aufgewendet. Neuere Daten wurden leider nicht mehr veröffentlicht. Bei rund CHF 120 Milliarden technischer Rückstellungen kann von einer existentiellen Gefährdung durch Umwandlungsverluste infolge zu "hoher" Umwandlungssätzen wohl kaum ausgegangen werden. Zudem haben die Lebensversicherer auch entsprechende Rückstellungen (Deckungslücken bei Rentenumwandlungen) aufgebaut.
Leider ist die Transparenz des Geschäftes der beruflichen Vorsorge bei Lebensversicherern noch ungenügend. So werden z.B. im Sparprozess die einzelnen Komponenten wie Verzinsung der Altersguthaben, die Umwandlungsverluste und die Gewinne oder Verluste aus dem Verlauf der Alters- und Hinterlassenenrentenbestandes nicht separat ausgewiesen.
Die laufenden Alters- und Hinterlassenrenten werden vermutlich aufgrund der sehr vorsichtigen technischen Grundlagen jährliche Gewinne abwerfen. Eine umfassende Bewertung der Umwandlungsverluste muss diese vermuteten Gewinne aus laufenden Renten mitberücksichtigen.
Diese Transparenz muss für eine glaubwürdige und faire Beurteilung der Auswirkungen der Senkung der Mindestumwandlungssätze auf die Lebensversicherer vorerst vollständig hergestellt werden.

Fazit

  • Aus erweiterter versicherungstechnischer Sicht ist aktuell eine vorgezogene zusätzliche Senkung des Umwandlungssatzes nicht nötig. Ein Verzicht auf eine zusätzliche Senkung gefährdet die finanzielle Sicherheit der Pensionskassen nicht.
  • Bis zum Ablauf (2015) der bereits beschlossenen schrittweisen Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6.8% sind die entsprechenden finanziellen Auswirkungen umfassend zu analysieren. Ueber die Notwendigkeit und die Höhe von zusätzlichen Senkungen des Mindestumwandlungssatzes ab 2015 kann aufgrund der umfassenden Auswertungen auf einer soliden Basis entschieden werden. Dazu sind jedoch zwingend alle technischen Details offenzulegen (vollständige Transparenz).
  • Die Kosten für die Beibehaltung des bisherigen Umwandlungssatzes (6.8%) von weniger als einem halben Promille der Vermögensanlagen sind angesichts der übrigen Risiken von Vorsorgeeinrichtungen (wie zum Beispiel schwankende Vermögenserträge usw.) marginal. Eine Gefährdung der 2. Säule kann wohl niemand glaubwürdig behaupten.
  • Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat rechtzeitig eine Ergänzung resp. Korrektur insbesondere betreffend notwendiger Kapitalrenditen und Kosten der Beibehaltung des Umwandlungssatz (6.8%) in ihrer Dokumentationen vorzunehmen. Nur so kann von einer ausgewogenen Information der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen ausgegangen werden.

 

Zürich, 31. Januar 2010

Jürg Jost
Dipl. Pensionsversicherungs-Experte
Aktuar SAV
 

Anhang 1
Anhang 2

 

Jürg Jost ist eidgenössisch diplomierter Pensionsversicherungs-Experte und Aktuar SAV. Zurück

 

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1 Kommentar

Bernd Blänkner
04.03.2010 09:39

Sehr geehrter Herr Jost - Ihre Argumentation ist absolut zutreffend und richtig. Ich frage mich nur warum gehen Sie damit an die Öffentlichkeit ich meine dass das wirklich publik wird. Nur so kann man dem "Lügenkonstrukt" der Versicherer und ihrer Lobby und Vasallen beikommen! Ein Absolutes und eindeutiges NEIN muss man am 7.März einlegen.
Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen
MIt freundlichen Grüssen Bernd Blänkner