Planen Sie die Reorganisation oder Umstrukturierung Ihrer Vorsorgeeinrichtung?

Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist erschienen als Pressemitteilung, 24. Februar 2004

Wer eine Fusion oder organisatorische Aufhebung einer Stiftung nach bisherigem Recht abwickeln will, muss sich beeilen!

Am 1. Juli 2004 tritt das Fusionsgesetz in Kraft. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen, das heisst: was nicht bis zum 30. Juni 2004 beim Handelsregisteramt angemeldet ist, wird neuem Recht unterstellt. Dieses verlangt gegenüber heute – dem Trend der Überregulierung folgend – viel detailliertere Unterlagen; das wird zusätzliche Kosten bringen.

wischen dem Fusions- oder Aufhebungsbeschluss des Stiftungsrats und der Anmeldung beim Handelsregisteramt muss Zeit für die Bearbeitung durch die zuständigen Ämter und Kontrollorgane einkalkuliert werden. Im Kanton Zürich darf man beispielsweise mit einer zeitgerechten Abwicklung rechnen, wenn der Aufsichtsbehörde die vollständigen Unterlagen bis zum 31. März und die Vollzugsbestätigung der Beschlüsse durch die Kontrollstelle bis zum 15. Mai vorliegen. Was später eingereicht wird, hat kaum noch Chancen auf rechtzeitige Weiterleitung an das Handelsregisteramt.

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