BVG – ein Bundesgesetz für Versicherungsgesellschaften?

Impressum: Herbert Brändli in AWP Nr. 8 vom 29. April 2009

1985 hat die Schweiz rund die Hälfte der Vermögen aus beruflicher Altersvorsorge per Gesetz den Versicherungsgesellschaften zur Verwaltung anvertraut. Sie hat ihnen mit dem BVG quasi eine geschützte Werkstatt eingerichtet und lässt sie seither ohne Diskriminierung am beruflichen Vorsorgeleben teilhaben. Der Staat sichert den Betrieb und garantiert mit einer eigenen Aufsicht Qualität und Rechtssicherheit.

Mit der Finma (Finanzmarktaufsicht), in die das frühere Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) eingegliedert wurde, geniessen Versicherungsgesellschaften eine einzigartige Marktstellung und das hilfreiche, direkte Gehör bei der Regierung. Früher liessen sich alle die gleichen Tarife vom BPV absegnen, heute ordnet der Bundesrat die schützenden Parameter an.

Auf Betreiben der Versicherungen hat die Regierung seit 1985 die Vorgaben für die minimal aufzubringenden Altersleistungen laufend reduziert. Verzinsung und Verrentung der individuellen Altersguthaben lässt trotz wirtschaftlichem Fortschritt noch Altersrenten erwarten, die bis zu einem Drittel niedriger sind, als dem Souverän bei der Einführung des BVG versprochen wurde.

Pensionskassen haben sich auf ihrer Anlageseite mit Versicherungen magere Erträge und ein beträchtliches Gegenparteirisiko eingehandelt. Analog Hedge Funds verfolgen diese Anlagevehikel extreme Anlagestrategien, sind nicht transparent, kostenintensiv und vereinnahmen ganze Vermögensteile sowie hohe Tranchen der erzielten Renditen für sich selbst.

Die Versicherer haben dafür, dank der «Legal Quote», einer Art Gewinnbeteiligung am Umsatz, ohne eigenes Risiko ein gesichertes Einkommen am behördlich verordneten Zwangssparen. Wie sie ihre Werkstatt sauber halten, konnte man einem Beispiel aus der Presse entnehmen: Eine Deutschschweizer Versicherungsgesellschaft hat demnach über dem Gotthard eine Bank mit Vorsorgegeldern teuer erstanden, sie über mehrere Jahre abgeschrieben und nach ihrer Veräusserung mit dem Erlös und Segen der Aufsichtsbehörden das Eigenkapital aufgestockt.

Zur Verbesserung der Eigenkapitalbasis können auch Rückstellungen, beispielsweise für den Teuerungsausgleich von laufenden Renten, angehäuft werden. Bei schlechtem Geschäftsgang dienen diese zur Verbesserung der Solvabilität. Reicht dies noch nicht, kann das angekratzte Bild mit buchungstechnischen Aufwertungen zurechtgerückt werden. Versicherer dürfen Obligationen auch bei hoher Ausfallwahrscheinlichkeit zum Nominalwert statt Kurswert in die Bücher nehmen. Voraussetzung ist einzig das Versprechen, die Papiere bis auf Verfall zu halten. Damit kann der Anschein von Garantien und versicherungstechnischem Gleichgewicht noch gewahrt werden, wenn unabhängige Pensionskassen aufgrund ihrer Rechnungslegungsvorschriften längst eine Unterdeckung ausweisen müssten.

Aus dem Schutz der Werkstatt dürfen magere Erträge und «Sanierungsbeiträge» getarnt und in Form von Tariferhöhungen einer schlechten Entwicklung der biometrischen Vorgaben angelastet werden. Und das Bundesgericht hat dem Anliegen eines Versicherers statt gegeben, dass er Zinsgarantien direkt mittels ordentlichen Beiträgen finanzieren darf. Es stellt sich die Frage, ob das Volk mit dem BVG den Versicherten eine gesicherte Altersvorsorge oder den Lebensversicherungen eine geschützte Werkstatt einrichten wollte.

Bot-Test (leave blank):