Senkung der Umwandlungssätze im BVG – einem Bundesgesetz für Versicherungsgesellschaften?

Impressum: Herbert Brändli, B+B Vorsorge AG, 8800 Thalwil

1985 hat die Schweiz mit dem BVG ihren Lebensversicherern eine geschützte Werkstatt eingerichtet. Rund die Hälfte der Vermögen aus beruflicher Altersvorsorge wurde per Gesetz den Versicherungsgesellschaften zur Verwaltung anvertraut. Damit können sie ohne Diskriminierung am beruflichen Vorsorgeleben teilhaben. Der Staat sichert ihren Betrieb und garantiert ihnen mit einer eigenen Aufsicht Qualität und Rechtssicherheit. Mit dem Bundesamt für die Privatversicherungen (BPV) als Aufsichtsbehörde wurden den Versicherungen eine einzigartige Stellung und das hilfreiche, direkte Gehör bei der Regierung verschafft.

In der Folge haben sich die betroffenen Pensionskassen auf der Anlageseite magere Erträge und ein beträchtliches Gegenparteirisiko eingehandelt. Analog den Hedge Funds sind Versicherungsgesellschaften für die Vorsorgenehmer nicht transparent, kostenintensiv, verfolgen extreme Anlagestrategien und vereinnahmen zu Lasten der Versicherten und Rentner ganze Vermögensteile und Tranchen der erzielten Renditen für sich selbst.

Während früher alle Versicherungsgesellschaften die gleichen Tarife vom BPV absegnen liessen, werden heute die massgebenden Parameter für die Preiskalkulation vom Bundesrat angeordnet. Auf ihr Betreiben hat die Regierung die Vorgaben für die minimal anzubietenden Altersleistungen seit 1985 laufend reduziert. Die Verzinsung und Verrentung der individuellen Altersguthaben lässt noch Altersrenten erwarten, die bis zu einem Drittel niedriger sind, als dem Souverän bei der Einführung des BVG versprochen wurde. Damals lag der Umwandlungssatz bei 7,2 Prozent. Nun will ihn der Nationalrat innerhalb von 5 Jahren auf 6,4 Prozent senken.

Im Ständerat hat Rolf Büttiker darauf hingewiesen, dass der Umwandlungssatz nur wegen der Versicherungsgesellschaften gesenkt werden müsse und dass den Versicherten nicht mehr genügend Zeit bliebe, verloren gehende Renten einzukaufen. Im überobligatorischen Bereich müssen sich Versicherungskunden bereits heute mit Umwandlungssätzen von 5,4 Prozent abfinden, das heisst einem Viertel weniger Rente als beim ursprünglichen Vertrag. Das Parlament wird sich zwischen den Interessen der Versicherer und der Versicherten entscheiden müssen.

Dank der «Legal Quote», einer Art Gewinnbeteiligung am Umsatz, haben Versicherer am behördlich verordneten Zwangssparen ohne Risiko ein gesichertes Einkommen. Mit Waschmaschinen der besonderen Art können sie ihre Werkstatt sauber halten. Ein Beispiel für deren Funktionstüchtigkeit konnte man der Presse entnehmen, wonach eine Deutschschweizer Versicherungsgesellschaft mit Vorsorgegeldern über dem Gotthard eine Bank teuer erstanden, sie über mehrere Jahre stark abgeschrieben und nach der Veräusserung mit dem Erlös und Segen der Aufsichtsbehörden ihr Eigenkapital aufgestockt hat.

Zur Verbesserung der Eigenkapitalbasis können Versicherungen auch Rückstellungen mit Vorsorgegeldern anhäufen, welche beispielsweise für den Teuerungsausgleich von laufenden Renten vorgesehen sind. Sie dienen bei schlechtem Geschäftsgang der Verbesserung der Solvabilität. Reicht dies noch nicht, wird das Bild mit buchungstechnischen Aufwertungen zurechtgerückt. Gemäss SR Büttiker werden Überschüsse zu einem grossen Teil zurückbehalten, aber eigentlich gehören diese Gelder den Versicherten. Wechselt ein Arbeitnehmer von der Versicherung in eine autonome Sammeleinrichtung, dann bekommt er keinen Anteil von diesen Reserven. Diese bleiben bei der Versicherung.

Versicherer dürfen Obligationen auch bei hoher Ausfallwahrscheinlichkeit zum Nominal- statt Kurswert in die Bücher nehmen. Voraussetzung ist einzig ein Versprechen, diese auf Verfall im Portfolio zu halten. Damit bleibt der Anschein von Garantien und versicherungstechnischem Gleichgewicht gewahrt. Gemäss SR Büttiker argumentieren die Lebensversicherer auf dem Markt gegen autonome Sammeleinrichtungen und sagen, sie garantierten eine 100-prozentige Deckung, während die autonomen heute Unterdeckungen aufweisen würden. Die Differenz rührt aber weitgehend von den unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften für Pensionskassen und Versicherer. Letztere profitieren davon, dass sie ihre Aktiven nicht zu Marktwerten in den Büchern ausweisen müssen.

Versicherer können magere Erträge und allfällige Sanierungsbeiträge aus dem Schutz ihrer Werkstatt in Form von Tariferhöhungen einer schlechten Entwicklung der biometrischen Vorgaben anlasten. Die offene Frage bleibt damit unbeantwortet, ob das Volk mit dem BVG für sich eine gesicherte Altersvorsorge oder den Schweizer Lebensversicherungen eine geschützte Werkstatt einrichten wollte. SR Büttiker verneint die Notwendigkeit einer Senkung der Umwandlungssätze und meint klar, dass die Versicherten deswegen nicht zweimal zahlen sollten.

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