Schildbürgerstreiche im BVG
Impressum: Autor ist Herbert Brändli (Details) – Artikel in stocks.ch (Experten-Kolumne), 1. Juli 2011. Link stock für Download Artikel.
Kurz vor Pfingsten liess der Bundesrat die Neuauflage seiner von der Fachwelt unisono abgemahnten Verordnungen zur Strukturreform aus dem Sack. Die neue Version liest sich wie das Lalebuch vom BVG. Wunderseltsam diskriminiert und schwächt sie autonome Sammelstiftungen, lässt das Wohl der Versicherten ausser Acht und schafft in der Vorsorgewelt allgemeine Verunsicherung.
Der FDP-Bundesrat Didier Burkhalter bekennt in seiner Verordnung mit viel Schwach- und wenig Freisinn, dass er über kein einheitliches Konzept zur Aufsicht verfügt. Die stark auf Aussenwirkung bedachte Marionette seiner Eitelkeit, die sich selbst im Nanobereich von Sicherheitsvorschriften kein Härchen krümmen lässt, hat mit hoher politischer Kompetenz, gepaart mit einer umfassenden Absenz von Vorsorgewissen, beispielsweise mit Artikel 46 für autonome Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen schildbürgerstreichartig eine neue Vorsorgekaste geschaffen.
Künftig gibt es also, entgegen dem Willen von Volk und Gesetzgeber, anstatt einer einzigen ganze vier unterschiedliche BVG-Welten. Gleichzeitig hat der Sozialminister den Bock zum Gärtner gemacht und seinen FDP-Kollegen und früheren Präsidenten des Gewerbeverbandes, Pierre Triponez, mit Präsidium und Aufbau der Oberaufsicht beglückt. Der Auserwählte hat sich in der Vergangenheit immer wieder als strammer Interessenvertreter der Versicherungswirtschaft hervorgetan, was Wunder sind die Versicherungsgesellschaften und ihnen angeschlossene Verbandseinrichtungen, wie beispielsweise der Pool des Gewerbeverbandes, expressis verbis von der praktisch nicht fassbaren Regelung in Artikel 46 ausgenommen.
Die Norm, dass für Leistungsverbesserungen höchstens 50% des Ertragsüberschusses (inkl. Wertänderungen) vor Bildung einer Wertschwankungsreserve verwendet werden darf, die vorher mindestens zu 75 % eines (nicht genau definierten) Zielwertes geäufnet sein muss, ist nicht nur kontraproduktiv sondern schafft vor allem Unsicherheiten und künftig wohl weitere Verordnungen zur Klärung der neuen Unklarheiten (Grund genug die Oberaufsicht wieder aufzustocken). Die Regel verknüpft die Höhe der Renten direkt mit den Schwankungen der Anlagemärkte, macht sie volatil aber vor allem geringer. Den Stiftungsräten wird damit die finanzielle Kompetenz, hingegen nicht ihre Verantwortlichkeit entzogen. Diese Reduzierung und Diskriminierung der autonomen Sammelstiftungen verhilft ihren Mitgliedern zu tieferen, schwankenden Leistungen und dafür den unrentablen Versicherungsgesellschaften bald zu gleich langen Spiessen.
Der Sozialminister und seine Verwaltung sind noch die Erklärung schuldig, warum sie sich mit Artikel 46 BVV2, dem in der Vernehmlassung von der Fachwelt am meisten Opposition erwachsen ist, über das Gesetz stellen, mit welchem Ziel und zu welchem Zweck sie im BVG unterschiedliches Recht schaffen und mit welchem Recht sie die bereits vom Gesetz bevorzugten Versicherungsgesellschaften auf Kosten der beruflichen Zwangssparer fördern. Ebenso ist zu erklären, warum die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen weiterhin einen Sonderstatus geniessen, obwohl sie die Durchlässigkeit des beruflichen Vorsorgesystems enorm erschweren und teils schwer auf dem Säckel der Steuerzahler liegen.
Pensionskassen der öffentlichen Hand dürfen in offener Kasse bilanzieren und dennoch eine Unterdeckung ausweisen, solange Bund, Kantone und Gemeinden für die fehlenden Mittel garantieren. Ihnen wurde vor kurzem vorgeschrieben, dass sie, unbesehen der Leistungshöhe, bis in 40 Jahren mindestens 80 % des Vorsorgevermögens aufbringen müssen. Keine Rede von 100% Deckungsgrad oder Schwankungsreserven. Diese ungleiche Behandlung beruht allein auf der Annahme, dass die öffentliche Hand ewig existiere. Im Gegenzug wird vom Regulator implizit unterstellt, dass die Privatwirtschaft und ihre Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere die autonomen Sammelstiftungen, bald verschwinden. Aus Sicht der Bundesverwaltung müssen schwankungsbedingte Leistungsausgleiche zwischen Jung und Alt bzw. Aktiven und Rentnern tunlichst verhindert werden.
Herbert Brändli ist Betriebswirtschafter und Eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte mit einem breit diversifizierten Auftragsportefeuille. Herbert Brändli ist Gründer und Verwaltungsratspräsident der B+B Vorsorge AG, welche sich zur Aufgabe gemacht hat, mehr Dynamik und Transparenz in die berufliche Vorsorge zu bringen und ihren Kunden eine fundierte Beratung sowie interessante Alternativen zu bieten.
| Bot-Test (leave blank): |
