Toxische Normen und ihre Folgen in der beruflichen Vorsorge

Impressum: André Kohler, Mitglied der Geschäftsleitung der B+B Vorsorge AG, 8800 Thalwil, 2. Juni 2009

Spätestens seit dem Erscheinen verbriefter Ramschhypotheken weiss die Welt, dass auch immaterielle Güter «giftig» sein können. Dass dies auch für die Normen und Konzepte gilt, die solches ermöglichen, liegt nahe.

Während beispielsweise der Effekt verseuchter Nahrungsmittel klar bezeichnet und seine Wünschbarkeit eindeutig verworfen werden kann, ist die Einstufung einer Norm stets kontrovers, weil auch die schädlichste Regel ihre Nutzniesser hat.

1830: «Prudent Man», der Ur-Treuhänder

Als Ergebnis eines 180 Jahre alten amerikanischen Rechtsstreits war die «Prudent Man Rule» ein Abbild gesunden Menschenverstandes. Die Grundsätze, welche die Verwaltung von Vorsorgegeldern steuern sollen, holt der Schweizer Gesetzgeber aber nicht beim Original, sondern bei dessen Revisionen. Angesichts eines wegen Konzeptmängeln mittlerweile vital bedrohten Vorsorgesystems sollte man hier genauer hinschauen.

1959: Von «non-delegation» zu «delegation»

Mit der Begründung, alles sei anspruchsvoller geworden, wurde die bis dahin explizit verbotene Delegation von Treuhänderaufgaben an Dritte explizit erlaubt.

1992: Portfolio- statt Instrumentensicht:
Uniform Prudent Investors Act (UPIA)

Als Frucht der Hochblüte eines ausschliesslich quantitativen Marktverständnisses, das zwei Jahre zuvor mit der Verleihung des Nobelpreises an Markowitz geadelt worden war, entstand als Herzstück der UPIA die Modern Portfolio Theory. Ihre Konzepte erlaubten es fortan, aus minderwertigen Elementen durch «geeignete Kombination» «Höherwertiges» zu schaffen und den Nährboden für toxische Verbriefungen zu schaffen.*

2009: Legalisierte Vergiftung

Den Erläuterungen zur Revision der BVV2 vom 1. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass die UPIA fortan der Massstab für den Umgang mit dem Kapital der Destinatäre sein soll. Damit wird der Import einer Norm legalisiert und zementiert, deren Toxizität in einer verfehlten Risikokonzeption und der problematischen Möglichkeit der Delegation von Treuhandaufgaben liegt.

Bemerkenswert ist, dass sich die Rechtsordnung einer bezüglich treuhänderischen Kapitalanlagen marktführenden Nation ihre Standards in Übersee besorgen muss. Das Befremden wird gesteigert, weil sich dieser Kniefall für den Destinatär nicht auszahlen kann: Die Schädlichkeit der kritiklos übernommenen UPIA wird durch die in den Erläuterungen festgehaltene Übersetzung ins Vorsorgedeutsch offenbar.

Sie ist weder inhaltlich noch umfangmässig adäquat. «Prudent Man Rule» schlicht mit «Vorsichtsprinzip» zu übersetzen, ist zu summarisch und für die Vermittlung einer klaren Vorstellung von Treuhänderschaft nicht geeignet. Statt Klarheit zu schaffen, werden damit Doppelspurigkeit und Widersprüche des Begriffsgefüges zwischen BVG und BVV2 erhöht.

Folgen: Strukturschwäche, Vorsichtsstarrkrampf, chronische Auszehrung

Im Rahmen der heute massgebenden Gesetzgebung für die Anlage der Vorsorgegelder werden strukturelle Aspekte als schicksalsgetriebene Resultante und nicht als die steuerbaren Erfolgsfaktoren wahrgenommen, die sie eigentlich sind. Diese falsche Priorisierung rächt sich vielerorts bitter.

«Vorsicht», «Sicherheit» und «Eigenverantwortung» sind die allgegenwärtig dominanten Imperative der Regulation. Verunsicherte und überforderte Führungsorgane* werden aber durch den Dauerbeschuss mit solchen Selbstverständlichkeiten guter Auftragserledigung dazu getrieben, immer sinnlosere Sicherheiten zulasten von langfristig notwendigen Kapitalerträgen einzukaufen.*

Die logische Folge ist eine chronische Auszehrung des Deckungskapitalstocks, die immer neue Leistungsverschlechterungen über die Senkung von Zins- und Umwandlungssätzen nach sich zieht.*

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* Detaillierte Argumentationen unter diesem Link – verschiedene Artikel

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