Sammelstiftungen: Die Transparenz-Debatte geht weiter

Ein BVG ohne Mindestverzinsung

Impressum: Schweizer Versicherung Nr. 1/2003, Christian Schürer, 24. Dezermber 2002

Die Auseinandersetzung um den BVG-Zinssatz warf hohe Wellen. Doch wird dessen Bedeutung überschätzt. So kommt beispielsweise das Fürstentum Liechtenstein ohne Mindestzinsvorschrift aus.

Die Diskussion um die BVG-Mindestverzinsung nahm in den letzten Monaten die Züge eines Dramas an. Selten hat ein Zinssatz der- massen im gleissenden Scheinwerferlicht gestanden. Auch nach der definitiven Herabsetzung auf 3,25 Prozent bleibt seine Höhe ein Politikum. Die aufgeregte Lärmigkeit der Debatte hat dazu geführt, dass dem BVG-Zinssatz nun plötzlich mehr Bedeutung zugeschrieben wird, als ihm eigentlich gebührt. Als «eine Diskussion um des Kaisers Bart» bezeichnet der Pensionskassenexperte Roland Tschudin aus Bubendorf die Debatte um den Mindestzinssatz. Auch Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG in Rüschlikon, beurteilt die ganze Auseinandersetzung als übertrieben. Eine Relativierung ist angebracht schon allein deshalb, weil der Mindestzinssatz nur im obligatorischen BVG-Bereich gilt. Er kommt in der Schattenrechnung zur Anwendung, in welcher die BVG-Minimalleistungen berechnet werden.

Die meisten Vorsorgewerke gehen mit ihren Leistungen indessen über den obligatorischen Bereich hinaus. Im überobligatorischen Bereich wird der Mindestzinssatz gar nicht verwendet dement- sprechend beschränkt ist dessen Bedeutung. übertrifft also ein Vorsorgewerk beim versicherten Lohn oder bei den Gutschriften die Mindestbestimmungen des BVG, spielt der Mindestzinssatz keine prominente Rolle mehr. Blickt man zudem einmal über die Landesgrenzen hinaus, in die nächste Nachbarschaft nach Liechtenstein, stellt man auf den ersten Blick Erstaunliches fest: Im Fürstentum gibt es nicht nur im überobligatorischen, sondern im ganzen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Mindestzinsvorschrift. Und dies obwohl Liechtenstein bei seiner Gesetzgebung das schweizerische BVG als Vorbild genommen hat. «Ein ursprünglicher, liberaler Entwurf für das Schweizer BVG wurde für das liechtensteinische Rahmengesetz verwendet», erklärt Mario Gassner, Leiter der Abteilung Versicherung im liechtensteinischen Amt für Volkswirtschaft in Vaduz.

Bemerkenswert ist, dass Liechtenstein ganz ohne Mindestzinssatz auskommt, während hier um diesen reihenweise Sträusse ausgefochten werden. Wie ist das möglich? «Die liechtensteinische Version des BVG ist lediglich ein Rahmengesetz mit vielen Freiheiten», erläutert Gassner. Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), wie das liechtensteinische BVG-äquivalent heisst, trat Anfang 1989 in Kraft. Die zeitliche Verzögerung gegenüber der Einführung des schweizerischen BVG (1985) ist auch darauf zurückzuführen, dass diagnostizierte Mängel im Schweizer Gesetz im liechtensteinischen BPVG von Anfang an ausgemerzt werden sollten.«

Wir sind mit der Regelung ohne Mindestzinssatz gut gefahren», erläutert Gassner. Deshalb spricht er sich auch dafür aus, diese in der kommenden Generalrevision des Gesetzes beizubehalten. In Liechtenstein scheint also zu funktionieren, was ursprünglich für die Schweiz konzipiert, dann aber vom Gesetzgeber noch überarbeitet und mit zusätzlichen Regeln ausgestattet wurde. Auch für die Schweiz könnte die schlanke liechtensteinische Version des BVG ohne Mindestzinssatz seine Zwecke bestens erfüllen, meint Herbert Brändli. «Das liechtensteinische Modell wäre gut für die Schweiz. Es ist realitätsnäher, bei uns wird der Bewegungsspielraum der Pensionskassen abgewürgt.» Brändli wendet sich generell gegen die Mindestzinsbestimmung in der Schweiz, womit das liechtensteinische BPVG plötzlich seinerseits zum Vorbild für das schweizerische BVG wird.

Die unter viel medialem Getöse ablaufende Diskussion um den BVG-Zinssatz zielt gemäss Brändlis Argumentation denn auch an den eigentlichen Problemen in der beruflichen Vorsorge vorbei. Diese liegen für ihn nämlich vor allem in der kontinuierlich abnehmenden Effizienz der Pensionskassen und der bestehenden Doppelaufsicht von BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) und BPV (Bundesamt für Privatversicherung) im BVG-Bereich.

«Das BPV hat im BVG als Aufsicht nichts zu suchen», sagt Brändli klipp und klar. Damit rücken die Versicherungsgesellschaften ins Blickfeld. Nicht ganz zufällig hat sich die Zinsdebatte im Zusammenhang mit deren BVG-Tätigkeit entzündet. Bei den Sammelstiftungen der Versicherer werden im Gegensatz zu den übrigen Sammelstiftungen die BVG-Vermögen ja nicht innerhalb der Stiftung, sondern innerhalb der Stiftergesellschaft verwaltet (Vgl. «Schweizer Versicherung» Nr. 8/2002, S. 8 f.). Dadurch wird es möglich, dass das BPV im BVG-Bereich als Aufsichtsbehörde fungiert.

Dies stösst bei Brändli, dessen Unternehmen auch die Sammelstiftung Profond führt, auf Kritik. Für ihn wird so der gesetzliche Kontrollmechanismus ausser Kraft gesetzt. Das BPV vertrete die Interessen der Versicherer. Die bestehenden Rechtsnormen würden für die Kontrolle ausreichen, werden gemäss Brändli aber nicht umgesetzt. Die Aufsicht solle deshalb auch bei den Versicherungs-Sammelstiftungen auf der Ebene der Stiftung und nicht der Stiftergesellschaft ansetzen, und zwar unter der ägide des BSV. «Die Versicherer sind nur die Auftragnehmer der Stiftungen. Das BSV müsste genau gleich wie bei den anderen Stiftungen die Stiftungsräte beaufsichtigen», fordert Brändli.

Auf wenig Gegenliebe stösst diese Forderung bei den Versicherungsgesellschaften. «Dagegen spricht, dass sich ein sehr relevanter Teil des Geschäfts ausserhalb der Sammelstiftung befindet und eine Aufsicht auf der Ebene der Stiftungsräte wohl zu wenig griffig wäre», meint Adrian Jeker, Leiter PR und Information Schweiz bei der Helvetia Patria. Gegen eine alleinige BSV-Aufsicht führt Jeker weiter an, dass das Versicherungsgeschäft in hohem Masse komplex und technisch sei: «Die zur Aufsicht dieses Geschäfts notwendigen Fachkompetenzen sind beim BPV angemessen vorhanden. Unter diesen Gesichtspunkten ist entweder eine Aufsicht durch das BPV, auch für Sammelstiftungen, zu bevorzugen oder eine Integration der BSV- und BPV-Aufsicht in eine Aufsichtsbehörde anzustreben.»

Im Bereich der Versicherungs-Sammelstiftungen wird schon seit langem nach mehr Transparenz gerufen. Als erste grosse Gesellschaft macht nun die Zürich Schweiz den Schritt in Richtung von mehr Glasklarheit. Sie hat Massnahmen angekündigt, welche es den an die Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerken und Versicherten erlauben sollen, inskünftig in Bezug auf Anlageerträge oder Kosten nicht mehr im Dunkeln zu tappen.       top ↑

Zu diesen Massnahmen gehören die Trennung des Sicherungsfonds in Einzel- und Kollektivleben, eine separate Gewinn- und Verlustrechnung für die Sammelstiftungen und Angaben über Rendite, Anlage und Kosten im persönlichen Vorsorgeausweis. Daneben sollen bei der Besetzung des Stiftungsrates der Sammelstiftungen auch externe Experten zum Zug kommen. Gemäss Daniel Fleuti von der Unternehmenskommunikation der Zürich Schweiz soll der Neubesetzungsprozess bei den Stiftungsräten Mitte 2003 abgeschlossen sein. «Bis spätestens Ende 2003 wird auch die Trennung des Sicherungsfonds nach Einzel- und Kollektivleben erfolgt sein.» Schon für das Geschäftsjahr 2002 wird ein separater Geschäftsbericht vorgelegt.

Ironischerweise tat dies die Zürich bereits in der Vergangenheit, stellte den Geschäftsbericht aber mangels Interesse der öffentlichkeit wieder ein. Offen ist nun, ob und wie rasch die anderen Gesellschaften der Zürich folgen. Ohnehin dürften im Rahmen der laufenden BVG-Revision die Weichen in Richtung solcher Massnahmen gestellt werden. Bei der Helvetia Patria ist man indes noch nicht so weit wie bei der Zürich. Die Trennung der Sicherungsfonds und eine separate Gewinn- und Verlustrechnung würden neben anderen Massnahmen eingehend geprüft, erklärt Adrian Jeker. In der Frage der Besetzung des Stiftungsrates mit unabhängigen Experten gibt sich Jeker zurückhaltend. Unter verschiedenen Gesichtspunkten sei «nach wie vor eine Besetzung durch Vertreter der geschäftsführenden Versicherung zu bevorzugen».

Das Ende des Jahres 2002 endet für viele Vorsorgewerke unerfreulich. Das Problem mit den Unterdeckungen hat sich gegenüber dem Vorjahr massiv verschlech- tert. «Das grosse Erwachen kommt erst», erklärt diesbezüglich Herbert Brändli von der B+B Vorsorge AG. Für an Sammelstiftungen angeschlossene Vorsorgewerke kann die unerfreuliche Situation je nachdem zu einer Nachschusspflicht führen, was in der gegenwärtigen Wirtschaftslage für ein Unternehmen alles andere als ein Zuckerschlecken darstellt. Keine Probleme mit der Nachschusspflicht haben die zahlreichen Vorsorgewerke, welche bei der Sammelstiftung eines Versicherers die garantierte Kollektivanlage gewählt haben. «Für viele kleine Firmen mit niedrigem Deckungskapital steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund», sagt der Pensionskassenexperte Roland Tschudin.

Für sie hat sich jetzt die traditionelle Versicherungslösung ausbezahlt, während sich der ärger über zu niedrige überschüsse in den fetten Börsenjahren teilweise verflüchtigt haben dürfte. Wer hingegen in den guten Zeiten auf hohe Renditen schielte und sich bei der Sammelstiftung einer Bank oder Versicherungsgesellschaft für eine Lösung mit individueller Kapitalanlage entschied, schaut jetzt wegen der Nachschusspflicht in die Röhre es sei denn, das Polster mit den Schwankungsreserven ist noch nicht aufgebraucht. Allerdings verursacht gegenwärtig nicht nur die Nachschusspflicht Bauchweh.

Auch die Tariferhöhungen bei den Sammelstiftungen, wie sie viele Versicherungsgesellschaften auf Anfang 2003 angekündigt haben, verursachen Mehr- belastungen. Die allgemein für nötig befundene grössere Transparenz spielt hier eine Rolle. «Die geforderte Transparenz führt zu Preiserhöhungen», erläutert Tschudin. «Die Solidaritäten, etwa zwischen Rentnern und aktiven Versicherten, werden nun überprüft.»       top ↑

Das Ländle-Modell

Herausgekommen ist ein gegenüber dem Schweizer BVG schlankes Gesetzeswerk: Kein Mindestzinssatz ist vorgeschrieben, ebenso kein Rentenumwandlungssatz. Die Schattenrechnung erübrigt sich, daneben verfügt das «Ländle» auch über kein Freizügigkeitsgesetz. Gesetzlich verankert ist hingegen das Beitragsprimat. Der obligatorische Beitragssatz beträgt mindestens 10 Prozent des anrechenbaren (koordinierten) Lohns, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge aufbringen muss. Von diesen 10 Prozent haben vier Fünftel in die Altersvorsorge des gesamten Versicherungsbestandes zu fliessen. Risikoprämien und Verwaltungskosten müssen mit dem Rest oder allenfalls durch zusätzliche Beiträge gedeckt werden.       top ↑

«Das BPV hat im BVG als Aufsicht nichts zu suchen», sagt Brändli klipp und klar. Damit rücken die Versicherungsgesellschaften ins Blickfeld. Nicht ganz zufällig hat sich die Zinsdebatte im Zusammenhang mit deren BVG-Tätigkeit entzündet. Bei den Sammelstiftungen der Versicherer werden im Gegensatz zu den übrigen Sammelstiftungen die BVG-Vermögen ja nicht innerhalb der Stiftung, sondern innerhalb der Stiftergesellschaft verwaltet (Vgl. «Schweizer Versicherung» Nr. 8/2002, S. 8 f.). Dadurch wird es möglich, dass das BPV im BVG-Bereich als Aufsichtsbehörde fungiert.

Dies stösst bei Brändli, dessen Unternehmen auch die Sammelstiftung Profond führt, auf Kritik. Für ihn wird so der gesetzliche Kontrollmechanismus ausser Kraft gesetzt. Das BPV vertrete die Interessen der Versicherer. Die bestehenden Rechtsnormen würden für die Kontrolle ausreichen, werden gemäss Brändli aber nicht umgesetzt. Die Aufsicht solle deshalb auch bei den Versicherungs-Sammelstiftungen auf der Ebene der Stiftung und nicht der Stiftergesellschaft ansetzen, und zwar unter der ägide des BSV. «Die Versicherer sind nur die Auftragnehmer der Stiftungen. Das BSV müsste genau gleich wie bei den anderen Stiftungen die Stiftungsräte beaufsichtigen», fordert Brändli.

Auf wenig Gegenliebe stösst diese Forderung bei den Versicherungsgesellschaften. «Dagegen spricht, dass sich ein sehr relevanter Teil des Geschäfts ausserhalb der Sammelstiftung befindet und eine Aufsicht auf der Ebene der Stiftungsräte wohl zu wenig griffig wäre», meint Adrian Jeker, Leiter PR und Information Schweiz bei der Helvetia Patria. Gegen eine alleinige BSV-Aufsicht führt Jeker weiter an, dass das Versicherungsgeschäft in hohem Masse komplex und technisch sei: «Die zur Aufsicht dieses Geschäfts notwendigen Fachkompetenzen sind beim BPV angemessen vorhanden. Unter diesen Gesichtspunkten ist entweder eine Aufsicht durch das BPV, auch für Sammelstiftungen, zu bevorzugen oder eine Integration der BSV- und BPV-Aufsicht in eine Aufsichtsbehörde anzustreben.»

Im Bereich der Versicherungs-Sammelstiftungen wird schon seit langem nach mehr Transparenz gerufen. Als erste grosse Gesellschaft macht nun die Zürich Schweiz den Schritt in Richtung von mehr Glasklarheit. Sie hat Massnahmen angekündigt, welche es den an die Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerken und Versicherten erlauben sollen, inskünftig in Bezug auf Anlageerträge oder Kosten nicht mehr im Dunkeln zu tappen.       top ↑

Zu diesen Massnahmen gehören die Trennung des Sicherungsfonds in Einzel- und Kollektivleben, eine separate Gewinn- und Verlustrechnung für die Sammelstiftungen und Angaben über Rendite, Anlage und Kosten im persönlichen Vorsorgeausweis. Daneben sollen bei der Besetzung des Stiftungsrates der Sammelstiftungen auch externe Experten zum Zug kommen. Gemäss Daniel Fleuti von der Unternehmenskommunikation der Zürich Schweiz soll der Neubesetzungsprozess bei den Stiftungsräten Mitte 2003 abgeschlossen sein. «Bis spätestens Ende 2003 wird auch die Trennung des Sicherungsfonds nach Einzel- und Kollektivleben erfolgt sein.» Schon für das Geschäftsjahr 2002 wird ein separater Geschäftsbericht vorgelegt.

Ironischerweise tat dies die Zürich bereits in der Vergangenheit, stellte den Geschäftsbericht aber mangels Interesse der öffentlichkeit wieder ein. Offen ist nun, ob und wie rasch die anderen Gesellschaften der Zürich folgen. Ohnehin dürften im Rahmen der laufenden BVG-Revision die Weichen in Richtung solcher Massnahmen gestellt werden. Bei der Helvetia Patria ist man indes noch nicht so weit wie bei der Zürich. Die Trennung der Sicherungsfonds und eine separate Gewinn- und Verlustrechnung würden neben anderen Massnahmen eingehend geprüft, erklärt Adrian Jeker. In der Frage der Besetzung des Stiftungsrates mit unabhängigen Experten gibt sich Jeker zurückhaltend. Unter verschiedenen Gesichtspunkten sei «nach wie vor eine Besetzung durch Vertreter der geschäftsführenden Versicherung zu bevorzugen».

Das Ende des Jahres 2002 endet für viele Vorsorgewerke unerfreulich. Das Problem mit den Unterdeckungen hat sich gegenüber dem Vorjahr massiv verschlech- tert. «Das grosse Erwachen kommt erst», erklärt diesbezüglich Herbert Brändli von der B+B Vorsorge AG. Für an Sammelstiftungen angeschlossene Vorsorgewerke kann die unerfreuliche Situation je nachdem zu einer Nachschusspflicht führen, was in der gegenwärtigen Wirtschaftslage für ein Unternehmen alles andere als ein Zuckerschlecken darstellt. Keine Probleme mit der Nachschusspflicht haben die zahlreichen Vorsorgewerke, welche bei der Sammelstiftung eines Versicherers die garantierte Kollektivanlage gewählt haben. «Für viele kleine Firmen mit niedrigem Deckungskapital steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund», sagt der Pensionskassenexperte Roland Tschudin.

Für sie hat sich jetzt die traditionelle Versicherungslösung ausbezahlt, während sich der ärger über zu niedrige überschüsse in den fetten Börsenjahren teilweise verflüchtigt haben dürfte. Wer hingegen in den guten Zeiten auf hohe Renditen schielte und sich bei der Sammelstiftung einer Bank oder Versicherungsgesellschaft für eine Lösung mit individueller Kapitalanlage entschied, schaut jetzt wegen der Nachschusspflicht in die Röhre es sei denn, das Polster mit den Schwankungsreserven ist noch nicht aufgebraucht. Allerdings verursacht gegenwärtig nicht nur die Nachschusspflicht Bauchweh.

Auch die Tariferhöhungen bei den Sammelstiftungen, wie sie viele Versicherungsgesellschaften auf Anfang 2003 angekündigt haben, verursachen Mehr- belastungen. Die allgemein für nötig befundene grössere Transparenz spielt hier eine Rolle. «Die geforderte Transparenz führt zu Preiserhöhungen», erläutert Tschudin. «Die Solidaritäten, etwa zwischen Rentnern und aktiven Versicherten, werden nun überprüft.»       top ↑

Das Ländle-Modell

Herausgekommen ist ein gegenüber dem Schweizer BVG schlankes Gesetzeswerk: Kein Mindestzinssatz ist vorgeschrieben, ebenso kein Rentenumwandlungssatz. Die Schattenrechnung erübrigt sich, daneben verfügt das «Ländle» auch über kein Freizügigkeitsgesetz. Gesetzlich verankert ist hingegen das Beitragsprimat. Der obligatorische Beitragssatz beträgt mindestens 10 Prozent des anrechenbaren (koordinierten) Lohns, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge aufbringen muss. Von diesen 10 Prozent haben vier Fünftel in die Altersvorsorge des gesamten Versicherungsbestandes zu fliessen. Risikoprämien und Verwaltungskosten müssen mit dem Rest oder allenfalls durch zusätzliche Beiträge gedeckt werden.       top ↑

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