BVG-Revision per 1. April 2004
Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist erschienen als Pressemitteilung, 24Jan04
Seiteninhalt
- Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2)
- 1. Auflösung von Versicherungsverträgen
- 2. Auflösung von Anschlussverträgen
- 3. Anwendung von Swiss GAAP FER 26
- 4. Information
- 5. Transparenz von Sammeleinrichtungen
- 6. Vermögensverwaltung
Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2)
Die Eidgenössischen Räte sind sich weitgehend einig betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Altersvorsorge. Die Änderungen werden voraussichtlich per 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Einzelne Artikel der Verordnung BVV2 sollen aber bereits per 1. April 2004 in Kraft treten. Betroffen sind die Themen Transparenz, Vermögensverwaltung, Rechnungslegung, Versicherungsverträge, Risikoverlauf und Reservepolitik sowie die Information der Versicherten. Den Vorsorgeeinrichtungen wird für die Änderung der Reglemente und zur Anpassung der Organisation eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2004 eingeräumt.
1. Auflösung von Versicherungsverträgen
Für die Auflösung von Versicherungsverträgen gilt, dass das Deckungskapital dem Betrag entsprechen muss, den die Versicherungsgesellschaft für denselben Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen für einen zeitgleichen Neuabschluss in Rechnung stellen würde.
Die Berechnungsart muss vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) genehmigt sein. Der technische Zinssatz darf die Vorgaben nach Art. 8 der Freizügigkeitsverordnung nicht überschreiten. top ↑
2. Auflösung von Anschlussverträgen
Nach Auflösungen von Anschlussverträgen wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, verbleiben die Rentenbezüger in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
(Falls ab 1. Januar 2005 der Anschlussvertrag keine separate Regelung enthält und sich die Vorsorgeeinrichtungen für einen Übertrag nicht einigen können, verbleibt der Rentenbezüger in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Der Anschlussvertrag bleibt im entsprechenden Umfang bestehen.) top ↑
3. Anwendung von Swiss GAAP FER 26
Die Jahresrechnung muss künftig nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 26 erstellt werden. Entsprechend müssen die Aktiven und Passiven bewertet werden. Ziel ist eine klare Darstellung der finanziellen Situation und der Entwicklung der freien Mittel bzw. des Deckungsgrads.
Die Empfehlungen sind erstmals für die Jahresrechnung 2005 anwendbar. Sie enthalten Vorschriften zu Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang. Die Bewertung der Aktiven erfolgt grundsätzlich nach Marktwerten. Auf der Passivseite müssen sich die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen, insbesondere Vorsorgekapitalien und technische Reserven, auf ein Gutachten des Vorsorgeexperten stützen. Statt jährlicher Gutachten ist die Fortschreibung einzelner Elemente zugelassen, wenn das Ergebnis angemessen genau ist. Nach wesentlichen Änderungen oder im Falle von Unterdeckungen ist die Fortschreibung jedoch unzulässig. top ↑
4. Information
Vorsorgeeinrichtungen müssen über das versicherungstechnische Gutachten insbesondere die Finanzierung, die Beiträge, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Berechnung des Deckungskapitals sowie den Status der Vorsorgeeinrichtung (Deckungsgrad) informieren. top ↑
5. Transparenz von Sammeleinrichtungen
Sammeleinrichtungen müssen ihre Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Leistungen bekannt geben, die Überschussbeteiligung reglementieren und jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung vorlegen. top ↑
6. Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwalter dürfen keine Interessenkonflikte haben. Sie müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten und bereits mindestens einem einschlägigen Finanzmarktgesetz unterliegen. Eigengeschäfte sind zwar nicht generell verboten, aber sie dürfen nicht missbräuchlich sein und es braucht präzise Vorgaben, wie weit solche Geschäfte zulässig sind.
Die Umschreibung der Interessenkonflikte stellt auf das «Handbook of best practice» der Schweizerischen Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensverwaltung sowie die «Verhaltensregeln für Effektenhändler bei der Durchführung des Effektengeschäfts» und die «Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse» der Schweizerischen Bankiervereinigung ab. Die Verordnung geht aber weiter als diese Grundlagen und der speziell für die berufliche Vorsorge formulierte Ehrenkodex. top ↑
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